Zuchtordnung
SVPK
Die geltende Zuchtordnung (ZO) 2000 des Schweizerischen Verbandes für Ponys und Kleinpferde (SVPK) kann mittels e-mail gegen eine Gebühr von sFr. 2.- (Vorauskasse in Briefmarken) bestellt werden.
Die nach EU-Recht bezeichnete Mutter-Stutbuchorganisation für die Rasse Cheval de Mérens
ist die Association Francaise Hippique d'Elevage et d'Utilisation de la Race
Pyrénéenne-Ariégeoise dite de Mérens (SHERPA). Um mit den Vorschriften des SHERPA zu
harmonisieren gelten nebst der ZO 2000 folgende Sonderregelungen für die Zucht der Cheval
de Mérens in der Schweiz.
1 |
Voraussetzung
zur Zucht |
1.1 |
Hengste |
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Für
die Zucht in der Schweiz können nur Hengste eingesetzt werden, welche über die nötige
Zuchtberechtigung des Mutter-Stutbuches, oder einer vom SHERPA offiziell anerkannten
Zuchtvereinigung oder des SVPK verfügen. |
1.2 |
Stuten |
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Alle Stuten
müssen DNA-getestet sein. |
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2. |
Voraussetzung zur Eintragung ins Zuchtbuch |
2.1 |
Hengste,
Stuten und Wallache |
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Für
Importtiere muss die Abstammung mittels
vollständigem Pferdepass
S.I.R.E. (Frankreich) und durch Nachprüfung des Signalements belegt werden. |
2.2 |
Fohlen |
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Die Abstammung
von Fohlen muss mittels DNA-Test nachgewiesen sein. Die vom Züchter für ein Fohlen
angegebenen drei Namen gelten nur im Sinne eines Vorschlages und werden nur eingetragen,
falls sie mit den Vorschriften des SHERPA France übereinstimmen (pro Jahrgang ein
Buchstabe z.B. 2000 = M; ausgenommen W, X, Y und Z). |
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3. |
Körung |
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Alle Hengste,
die in Frankreich für die Rasse Cheval de Mérens zuchtberechtigt sind, müssen gemäss
der Zuchtordnung (ZO 2000 Art. 6.1.) vor ihrem ersten Zuchteinsatz an der Hengstkörung
vorgeführt werden. Hengste ohne
Zuchtberechtigung des Mutter-Stutbuches können vom SVPK gekört werden, sofern sie über
einen vollständigen Pferdepass S.I.R.E. (Frankreich) oder
einen vollständigen Abstammungsschein des SVPK verfügen. |
Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Adresse:
Bendicht Marthaler |
Tel. 031 781 42 43 |